Gesetze / Seelotsenaus- und -fortbildungsverordnung
SeeLAuFV§ 9 Qualifikation der anleitenden und ausbildenden Seelotsinnen und Seelotsen
Stand: 25.02.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeeLAuFV%202023/9#abs-1 (1) Anleitende Seelotsinnen und anleitende Seelotsen müssen eine Schulung nach Anlage 4 Abschnitt 1 absolvieren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeeLAuFV%202023/9#abs-2 (2) Anleitende Seelotsinnen und anleitende Seelotsen, die zusätzlich theoretische Anteile in der Ausbildung der Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter übernehmen (ausbildende Seelotsinnen und ausbildende Seelotsen), müssen eine Schulung nach Anlage 4 Abschnitt 2 absolvieren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SeeLAuFV%202023/9#abs-3 (3) Ausbildende Seelotsinnen und ausbildende Seelotsen sollen mindestens zwei Jahre als anleitende Seelotsin oder anleitender Seelotse tätig gewesen sein.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SeeLAuFV%202023/9#abs-4 (4) Die Schulungen nach den Absätzen 1 und 2 müssen die Kenntnisse in Methodik und Didaktik der Ausbildung und in der Generierung, Durchführung, Auswertung und Bewertung von Aufgaben zur Schifffahrtskunde zielgruppenorientiert vermitteln.